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Keine Zustimmung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung

Veröffentlicht am 22. Mai 2015
Lothar Binding

Lothar Binding, MdB

Im DL21-Blog erklärt Lothar Binding, MdB warum er einem Gesetz, das anlasslose Vorratsdatenspeicherung – auch Mindestdatenspeicherung oder Mindest- bzw. Höchstspeicherfrist – von Kommunikationsdaten erlaubt, NICHT zustimmen wird.

In der SPD spielen die Grund­­­werte Freiheit, Gerech­tig­­keit und Solidarität eine außer­ordentlich wichtige Rolle. Sie sind Maß­stab für die Kultur einer Gesellschaft.

In der Vergangenheit sind mir die Abstimmungen über die VDS schwer gefallen. Denn mit Blick auf die verschiedenen rechtlichen Re­striktionen, insbesondere die EU-Richtlinien und den Druck vieler Bürgerinnen und Bürger, wenigstens „Waffengleichheit“ zwischen Kriminellen (Terroristen) und den Strafverfolgungs­behörden her­zustellen, lag und liegt meine Meinung außer­halb dieser Restriktionen.

Die Mitgliedstaaten in Europa wollten mehrheitlich Speicherfris­ten von zwei Jahren. Brigitte Zypries hatte – gegen harten Wider­stand – eine Speicher­frist von maximal 6 Monaten in die Richt­linie verhandelt. Das war unser Stolz… aber ärgerlich gleichwohl. Ein prima Verhandlungs­ergebnis … aber unbefriedi­gend.

Inzwischen haben sich diese Randbedingungen glücklicherweise deutlich verändert – zum Vorteil der Freiheit.

Im Koalitionsvertrag steht zwar zur Vorratsdatenspeicherung noch:

„Wir werden die EU-Richtlinie über den Abruf und die Nutz­­ung von Telekommunikationsverbindungsdaten umsetzen. Da­durch vermeiden wir die Verhängung von Zwangsgeldern durch den EuGH. Dabei soll ein Zugriff auf die gespeicherten Daten nur bei schweren Straftaten und nach Genehmigung durch einen Richter sowie zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben erfolgen. Die Speicherung der deutschen Telekommu­nikationsverbindungsdaten, die abgerufen und genutzt werden sol­len, haben die Telekommunikationsunternehmen auf Servern in Deutschland vorzunehmen. Auf EU-Ebene werden wir auf eine Verkürzung der Speicherfrist auf drei Monate hinwirken.“

Und zu digitaler Sicherheit und Datenschutz:

„Ziel der Koalition ist es, die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit auch in der digitalen Welt zu schaffen und zu bewahren.“

Aber inzwischen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am
8. April 2014 die bestehende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspei­cherung für rechtswidrig erklärt. Sie ist mit der Charta der Grund­rechte der Europäischen Union nicht vereinbar. Die Spei­cherung von Kommunikationsdaten ohne Verdacht auf Straftaten ist da­nach nicht zulässig.

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Rege­lung „einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt“ enthalte.

Damit ist dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD hinsich­t­­lich der Vorratsdatenspeicherung die Geschäftsgrundlage genom­men und Deutschland nicht mehr zu einer Umsetzung der EU-Richtlinie verpflichtet. Bisher war dies ein großes Handicap, denn die Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung war eine Verlet­zung einer EU-Richtlinie, außerdem drohte die Zahlung von Zwangs­­­geldern. Das hat im Bundestag zu schwierigsten Abwä­gungen und teilweise in sich widersprüchlichen Positionen ge­führt, führen müs­sen, denn entweder man verstieß gegen eine EU-Richtlinie oder gegen seine Überzeugung, dass Vorratsdatenspei­cherung weder mit EU-Recht noch mit der Verfassung vereinbar ist. Des­halb bin ich sehr froh über die Entscheidung des Europä­ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung, ein Urteil, das sich in die Grundbewertung des Bundesverfassungs­gerichts und dessen Urteil sehr gut einfügt.

Während die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten Tele­kom­munikationsbetreibern und Internetanbietern zwingend vor­schrieb, Verbindungs- und Standortdaten für die Strafverfolgung zu speichern und Deutschland die Richtlinie mit Wirkung ab 2008 umsetzte, hob das Bundesverfassungsgericht die deutschen Rege­lungen zur Vorratsdatenspeicherung schon im Jahr 2010 auf, weil sie unverhältnismäßig tief in die Grundrechte eingriffen.

Das Bundesverfassungsgericht führt aus:

„[Es] handelt (…) sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt: Erfasst werden über den ge­samten Zeitraum von sechs Monaten praktisch sämtliche Tele­kom­munikationsverkehrsdaten aller Bürger ohne Anknüpfung an ein zurechenbar vorwerfbares Verhalten, eine – auch nur abstrakte – Gefährlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation. Die Spei­cherung bezieht sich dabei auf Alltagshandeln, das im täglichen Miteinander elementar und für die Teilnahme am sozialen Leben in der modernen Welt nicht mehr verzichtbar ist.“

„(…) [Es] lassen sich schon aus den Daten selbst – und erst recht, wenn diese als Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen die­nen – tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines jeden Bürgers gewinnen. (…) aus diesen Daten lassen sich (…) bei umfassender und automatisierter Auswertung bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. [Sie lassen] in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persön­lichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen derjenigen [zu], de­ren Verbindungsdaten ausgewertet werden.“

„(…) die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsver­kehrs­daten [ist] geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Be­obachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.“ (BVerfG, Urt. v. 2. März 2010–1 BvR 256/08, Rn. 210, 211, 212)

Soweit das Bundesverfassungsgericht.

Im politischen Raum fällt es offensichtlich schwer, die Urteile und deren Begründungen mit der gebotenen Vorsicht zu lesen. So sieht Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) in Mindestspei­cher­fristen alias Vorratsdatenspeicherung noch immer ein wich­tiges Mittel für die Aufklärung schwerer Straftaten: „Auch wenn die Richtlinie selbst nun aufgehoben wurde, hat die Entscheidung aber Gewissheit gebracht, dass das Instrument der Vorratsdaten­speicherung sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich zulässig ist.“ Und weiter: „Da wir dieses Instrument dringend zur Aufklärung schwerer Straftaten sowie zur Abwehr akuter Gefah­ren für Leib und Leben benötigen, dränge ich rasch auf eine kluge, verfassungsgemäße und mehrheitsfähige Neuregelung.“ Das sehe ich anders.

Mit Blick auf die Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit den NSU-Morden, aber auch mit Blick auf die Arbeit des BND, der allem Anschein nach, fremden Geheimdiensten geholfen hat Deu­tsche und Europäische (Unternehmen) – wer wollte wissen, wen außerdem noch ­– auszuspionieren, scheint der Bundesinnenminis­ter hier eine ge­wagte Idee zu verfolgen. Außerdem hat das Bun­desverfassungs­gericht ja gerade auch zu diesem Sachverhalt erklärt, warum „Die bloße Möglichkeit, dass Daten zu Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr benötigt werden könnten,…“ den Ein­griff nicht rechtfertigt.

Neben de Maizière wird der fachliche Bedarf der Vorratsdaten­spei­cherung auch von der Innenministerkonferenz der Länder und sogar vom Deutschen Richterbund als „unerlässliches Instrument gegen die Verbrechensbekämpfung“ gefordert. Das wurde bisher nicht bewiesen, ist aber verständlich, denn es ist viel leichter, sich ein neues Werkzeug zu kaufen, als die vorhandenen zu schärfen.

In der großen Koalition ist es ein Meisterstück von Heiko Maas, nun 10 bzw. 4 Wochen Speicherfrist rausverhandelt zu haben. Bundesinnenminister, Polizei und den Diensten ist das zu wenig, obwohl Ermittler auch heute schon auf gespeicherte Daten der Telekommunikationsbetreiber zugreifen können – Funkzellenab­frage.

Berücksichtigen wir diese Gemengelage, wird deutlich, wie groß der Verhandlungserfolg von Bundesjustizminister Heiko Maas ist. Der Verhandlungserfolg ist maximal. Leider ist aber das mit der CDU/CSU maximal Mögliche nicht das Optimale für unsere Ge­sell­schaft.

Exkurs: Aber es wäre ja auch merkwürdig, wenn sich Wahlergeb­nisse nicht in der konkreten Politik, also der Gesetzgebung wie­der­­finden würden und bei der letzten Bundestagswahl wurden CDU und CSU mehrheitlich gewählt. Solche Wahlen entscheiden auch über die gesellschaftliche Lage auf einer Skala zwischen Poli­zeistaat und freiheitlicher Demokratie. Mehr Thomas de Maizière oder mehr Heiko Maas…

Am 15. April hat Heiko Maas Leitlinien vorgelegt, die eine eng begrenzte Pflicht für alle Telekommunikationsanbieter zur Spei­cherung von wenigen, genau bezeichneten Verkehrsdaten unter Ausnahme von Diensten der elektronischen Post – also E-Mail – enthalten.

Oberste Richtschnur aller Regelungen sind dabei die strengen Vor­­gaben des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes. Die genannten Leitlinien sind viel restriktiver als das vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene, ehemalige Ge­setz zur Vorratsdatenspeicherung, viel restriktiver als die aufgeho­bene europäische Richtlinie und auch viel restriktiver als es CDU und CSU wollen.

Es müssen nur genau bezeichnete Telekommunikationsdaten gespeichert werden. Dazu zählen Rufnummer, Beginn und Ende des Telefonats sowie im Fall von Internet-Telefondiensten auch die IP-Adressen. Diese Daten sollen zehn Wochen gespeichert werden.

Eine Speicherfrist von vier Wochen gilt für die Bezeichnung der Funkzellen, die durch den anrufenden und den angerufenen An­schluss bei Beginn der Verbindung genutzt werden. Diese kurze vierwöchige Speicherfrist ist vorgesehen, weil verhindert werden soll, dass mittels dieser Daten Bewegungs- und Persönlichkeits­profile erstellt werden können.

Zusätzlich muss im richter­lichen Anordnungsbeschluss einzelfall­bezogen begründet wer­den, warum der Abruf von Funkzellen­daten erforderlich und angemessen ist. Anders als etwa in Frank­reich dürfen Komm­unikationsinhalte und aufgerufene Internet­seiten nicht gespei­chert werden.

Um die Grundrechte der Betroffenen auf Datenschutz und Schutz ihrer Privatsphäre zu wahren, ist der Datenabruf nur zur Verfol­gung von schwersten Straftaten möglich. Daten von Berufsge­heim­nisträgern wie Journalisten, Anwälten oder Ärzten unterlie­gen einem Verwertungsverbot. Dies gilt auch bei Zufallsfunden.

Wichtig ist, dass der Zugriff auf die gespeicherten Daten transpa­rent und restriktiv geregelt ist: Es gibt einen strengen Richtervor­behalt, d.h. nur auf richterlichen Beschluss hin dürfen Ermitt­lungs­behörden die Daten abrufen und es gibt keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder der Polizei.

Darüber hinaus müssen die Betroffenen grundsätzlich über jeden Abruf informiert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist von zehn bzw. vier Wochen müssen die gespeicherten Daten gelöscht wer­den. Verstöße gegen die Löschpflichten oder die Weitergabe von Daten haben strenge Sanktionen für die Dienstanbieter zur Folge.

Um die Sicherheit der gespeicherten Daten zu gewährleisten, wer­den die Dienstanbieter zudem verpflichtet, die Daten zu schü­tz­en. Auch müssen die Server, auf denen die Daten gespei­chert werden, innerhalb Deutschlands stehen. Wenn ein Dienstanbieter mit den gespeicherten Daten Handel treibt und diese unbefugt an Dritte weitergibt, ist dies zukünftig eine Straf­tat nach dem neu zu schaf­fen­den Tatbestand der Daten­hehlerei.

Die Leitlinien sind also eine gute Grundlage für die weitere De­batte und das anstehende parlamentarische Verfahren und am Ende kann ein ausgewogener politischer Kompromiss stehen. Und: Deutsch­land hätte damit die strikteste Regelung zur Speich­erung von Verkehrsdaten in ganz Europa.

Gleichwohl werde ich einem Gesetz, das anlasslose Vorratsdaten­speicherung – auch Mindestdatenspeicherung oder Mindest- bzw. Höchstspeicherfrist – von Kommunikationsdaten erlaubt, nicht zustimmen.

Mein Hauptargument findet sich in der Begründung der Be­schwer­deführer, die gegen die Vorratsdatenspeicherung vor das BVerfG gezogen sind:

„Die Vorratsdatenspeicherung beeinträchtige die (…) Unbefan­gen­heit der Kommunikation. Der Schutz der Menschenwürde ver­lange ein gewisses Maß an unbeobachteter Kommunika­ti­on (…).“ In den USA sehen viele Menschen das Sammeln und Speichern von Daten als unproblematisch an, dort ist allein wichtig, was mit den Daten geschieht. Demgegenüber gibt es in Deutschland die Tendenz, die miss­­bräuchliche Verwendung von Daten dadurch zu verhindern, dass Daten schon gar nicht gesammelt oder gespei­chert werden. Insofern bereitet die Erlaubnis der Vorratsdaten­spei­cherung auch einen Kulturwandel vor, dem ich nicht Vorschub lei­sten möchte.

Die Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung birgt natürlich Ri­siken. Falls es zu terroristischen Anschlägen kommen sollte oder andere Gefahren nicht rechtzeitig erkannt würden, könnte stets der Vorwurf gemacht werden, mit der Vorratsdatenspeicherung hätte diese oder jene Gefahr abgewendet werden können. Aber erstens ist kei­nesfalls gesichert, dass Vorratsdatenspeicherung überhaupt der Ge­fahrenabwehr dienen kann, was der grausame Anschlag im Januar dieses Jahres in Frankreich zeigt. Zweitens würde das für unsere Gesellschaft bedeuten, dass das Wohlbefinden durch per­manente Überwachung stärker bedroht wäre, als durch terro­ris­tische Gefahren. Diese Terroristen hätten ihr Ziel erreicht: Die Einschränkung unserer Freiheit durch Angst und per­manente Überwachung.

Leider macht auch die Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung nicht nur Freude. Wenn ich die Häme in so manchem Blog von Leuten lese, die sich einem sensiblen Abwägungsprozess hinsicht­lich der Vorratsdatenspeicherung verschließen, erreichen mich ähnliche Bedenken, die mich den Überwachungsstaat ablehnen lassen. Noch verwunderter bin ich über Aktivisten im Web, die zwar Vorratsdatenspeicherung – und sei sie staatlich noch so gut reguliert – vehement ablehnen, aber keinen Schmerz damit haben, jede Menge persönlicher Daten bzw. Verhaltensprofile in die Hände von privaten aus den USA gesteuerten Konzernen zu geben.

 

Anmerkung zum Schluss:

Ein Freund hat mir geraten, folgende Passage zu streichen:

„Wir sollten auch nicht vergessen, wer die Basistechnologie des Internets entwickelt hat und dass es sich beim TCP/IP (Transmission Control Protocol/Internet Protocol) um proprie­täre Industriestandards handelt – bits „for further use“ inklu­sive. Merkwürdigerweise werden solche Fragen unter der Floskel: „ist mir zu technisch“ von Leuten abgetan, die sich gleichzeitig über eine noch so restriktive Vorratsdatenspei­cherung unheimlich aufregen wollen.“

Es sei nicht klar, warum ich Übertragungsprotokolle im Kon­text von VDS erwähne.

Ich schrieb die Passage, weil ich das Sammeln von Daten auf Vorrat ablehne, selbst wenn deren Verwendung streng geregelt ist. Ein Grund dafür ist die Befürchtung, dass im Zweifelsfall – legal oder auch illegal – benutzt wird was verfügbar ist: alle Daten.

Bezogen auf die Übertragungsprotokolle gibt es eine Analogie.

In den Übertragungsprotokollen sind Vorkehrungen getroffen im Zweifelsfall die gesamte Datenübertragung zu kontrollieren. Bei End-zu-End Verschlüsselung denke ich nicht an die In­hal­te, aber sämtliche Parameter der Übertragung können erfasst werden. Dabei können für eine sichere Übertragung technisch nicht notwendiger­weise benötigte bits in den Protokollen Ver­wendung finden.

Deshalb finde ich es wichtig, sich auch um die Möglichkeiten der Überwachung zu kümmern, die private Industriestandards vor­sehen, weil schließlich benutzt wird was verfügbar ist: Alles.